Bundesgericht: Ein Mix aus allem Möglichen, und nicht möglic

Tätigkeit, Tageszeit und Umgebung spielen eine wichtige Rolle ob Lärm im Tieftonbereich (kurz LFN) eine unangenehme Begleiterscheinung oder eine dramatische Belastung darstellt. LFN vermindert das Wohlbefinden selbst dann, wenn er nicht bewusst wahrgenommen wird. Es ist darum angezeigt, dass genau so wie im Umgang mit Giftmüll oder radioktivem Material auch bei Lärmemissionen präventiv Massnahmen zum Schutze der Wohnbevölkerung ergriffen wird.
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hifi
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Bundesgericht: Ein Mix aus allem Möglichen, und nicht möglic

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Lärmschutz: Ein Mix aus allem Möglichen, und nicht möglichst nix

Die Anwohner verlangten die Einführung von Tempo 30 auf diesem Teilstück der Hauptverkehrsachse durch das Stadtzentrum mit überwiegender Wohnnutzung. Die meisten Liegenschaften an diesem Strassenstück liegen über dem Alarmwert, jene der Beschwerdeführenden über dem Immissionsgrenzwert.

Über diesen Fall hat das Bundesgericht nun bereits zum zweiten Mal geurteilt. Beim ersten Mal im Jahr 2010 verlangte es die Einholung eines Verkehrsgutachtens. Ein solches liess die Baudirektion zwar erstellen. Das Bundesgericht stellte nun aber fest, dass dieses auf veralteten Berechnungsmethoden beruht und das Lärmminderungspotential einer Tempo-Herabsetzung zu tief einschätzt.

«lm Sanierungsverfahren wird angestrebt, zumindest die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Erteilung von Erleichterungen, die zur Folge haben, dass die Anwohner auch künftig, auf unabsehbare Zeit hinaus, mit gesundheitsschädlichem Lärm leben müssen, ist ultima ratio. Sie setzt voraus, dass alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Massnahme, wie namentlich die Einführung von Tempo 30, kann sich ein zeitlich begrenzter Versuch aufdrängen. Dabei darf der Versuchszeitraum nicht zu kurz gewählt werden, nimmt doch der Einhaltungsgrad von tiefen Geschwindigkeiten erfahrungsgemäss mit dem Alter und dem Bekanntheitsgrad der Massnahme zu (Grolimund + Partner, a.a.O., S.19). Es sind keine erheblichen Gründe (insbesondere der Verkehrssicherheit) ersichtlich, die einem solchen Versuch (2.8. beschränkt auf die Zeit nach 22 Uhr) entgegenstehen würden. Ein solcher Versuch hätte den Vorteil, dass die (allfällige) Lärmreduktion gemessen werden könnte.


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